In der Finanzverwaltung wurde auf Bundesebene der Beschluss gefasst, dass auch für das Jahr 2021 die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei anhaltender Pandemiebelastung per Antrag auf Null herabgesetzt werden kann. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmer „krisenbetroffen“ ist, sind die gleichen Maßstäbe wie zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 anzulegen. Demnach gelten grundsätzlich alle Unternehmen (einschließlich Selbständige und Landwirte) in der derzeitigen Situation als von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene, es sei denn, es liegen konkrete gegenteilige Anhaltspunkte (z. B. bei Unternehmensgegenstand „Apotheke“, „Lebensmittelgeschäft“ etc.) vor. Im letztgenannten Fall können die Antragsteller ihre Betroffenheit schlüssig darlegen. Sofern die Dauerfristverlängerung 2021 bereits beantragt und die entsprechende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung entrichtet worden ist, können bis zum 31. März 2021 berichtigte und entsprechend begründete Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 übermittelt und bereits gezahlte Beträge erstattet werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.
Woldt Schiffers
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