Das Coronavirus ist derzeit all gegenwärtig und zu einer echten Herausforderung für viele Unternehmen geworden. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus vorgelegt. Ziel ist, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität für die Krise auszustatten.
Wie können wir, als Ihr Steuerberater, Sie dabei unterstützen steuerliche Liquiditätshilfen zu schaffen?
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Steuervorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das bedeutet im Einzelnen:
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Unternehmen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Dies betrifft aktuell insbesondere festgesetzte und noch nicht gezahlte Steuern der abgelaufenen Veranlagungszeiträume (zum Beispiel für die Jahre 2018 und 2019).
- Laufende Steuervorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte/Gewinne im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird seitens der Finanzverwaltung bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Die Umsatz- und Lohnsteuer sind zwingend zur jeweiligen Fälligkeit zu zahlen, weil diese treuhänderisch verwaltet werden und einer besonderen Rechtsnatur unterliegen.
Um Liquidität bei Ihnen zu schaffen, können wir gerne die entsprechenden Anträge für Sie erstellen und bei der Finanzverwaltung einreichen. Gerne können Sie hierzu Kontakt zu uns aufnehmen, sofern wir für Sie tätig werden dürfen.
Zusätzlich hat der Bundesrat am 13. März 2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sollen abgesenkt und die Leistungen erweitert werden. Konkret besteht durch die gesetzliche Anpassung Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Angestellten einen Arbeitsausfall von mindestens 10 % erleiden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 % erstattet und vertraglich vereinbarte Minusstunden müssen nicht aufgebaut werden. Das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Corona ist zurzeit noch nicht abgeschlossen. Die Änderungen sollen jedoch rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Wir werden die dahingehenden Handlungen weiter aufmerksam beobachten.
Liegt ein Tätigkeitsverbot für eine(-n) Ihrer Arbeitnehmer(-innen) nach dem Infektionsschutzgesetz vor, besteht die Möglichkeit auf Erstattung von Arbeitergeberaufwendungen. Selbständige können ebenfalls für ihren Verdienstausfall, verursacht durch Quarantäne und durch Tätigkeitsverbote ebenfalls eine Entschädigung einfordern. Daneben besteht für Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz der nicht gedeckten Betriebsausgaben, sofern der Betrieb ruhend gestellt wurde. Die Erstattungsanträge sind beim Landschaftsverband Rheinland mit den entsprechenden Formularen zu stellen.
Passen Sie auf sich und Ihre Mitmenschen auf und bleiben Sie gesund.
Foto © claybanks by unsplash
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