Der BFH entschied mit mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 9/15), dass ein Masterstudium dann Teil einer Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelor Studiengang abgestimmt ist. In diesen Fällen besteht auch nach Abschluss des Bachelorstudiengangs ein Kindergeldanspruch fort.
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