Die Mindestlohn-Kommission hat beschlossen, ab dem 01.01.2017 den gesetzlichen Mindestlohn auf 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde festzulegen. Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Brutto-Stundenlohn. Alle Arbeitgeber sind zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen definiert, welche wir Ihnen nachfolgend aufführen.
Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn:
- Auszubildende
- Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr arbeitslos) in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
- In Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
- Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten
- Ehrenämter
- Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen
Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (FKS) kontrolliert. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Aufzeichnungspflichten
Nach § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 17 Mindestlohngesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Ein Arbeitspapier zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erhalten Sie im Mandantenbereich unserer Internetseite unter dem Stichwort „Dokumente“.
Auf die Aufzeichnungspflicht ist gemäß MiLoDokV zu verzichten, wenn das verstetigte, regelmäßige Monatsentgelt der letzten zwölf Monate eines Arbeitnehmers nachweislich 2.000,00 EUR brutto überschreitet.
Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitsgebers.
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