Das Ministerium für Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe veröffentlicht. Folgend möchten wir Ihnen hierüber gerne einen Überblick verschaffen.
Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Was wird gefördert?
Die
Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und
Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten
wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von
Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von
Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche
Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
oder
- der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation).
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten siehe untenstehenden Link.
Bis wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.
Wie schnell wird ausgezahlt?
Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.
Wie muss ich den Antrag einreichen – online oder per Post?
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar.
Reicht das Geld für alle?
Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.
Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt:
Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert.
Detaillierte Informationen zu diesem Programm finden Sie auf https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020. Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag, den 27. März 2020 im Laufe des Tages online gehen.
Vorsorglich weist das Ministerium darauf hin, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Folglich ist der Antrag von Ihnen elektronisch zu erstellen und zu übermitteln.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen im Einzelfall gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Foto © Matthew Waring by unsplash
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