Im Rahmen des Klimaschutzprogramms hat der Gesetzgeber für energetische Maßnahmen, bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die ein Mindestalter von 10 Jahren aufweisen, eine neue Steuerermäßigungsvorschrift erlassen.
Gefördert werden entsprechende Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Auch Eigentümer von Eigentumswohnungen können die Förderung beanspruchen.
Entgegen der bekannten Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bei der lediglich 20 % des Lohnaufwands als Steuerermäßigung bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 € berücksichtigt wird, ist die Neuregelung wesentlich umfassender.
Gefördert werden insgesamt 20 % der Aufwendungen (inkl. Materialaufwand), maximal 40.000 € pro Wohnobjekt, verteilt über drei Jahre, ab dem Kalenderjahr der Fertigstellung der Maßnahme.
Die Aufwendungen für fachlich qualifizierte Energieberater werden sogar in Höhe von 50 % berücksichtigt.
Gefördert werden die folgenden Einzelmaßnahmen:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die energetischen Maßnahmen durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden sind, welcher auch eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster über die ausgeführten Arbeiten ausstellt. Die Musterbescheinigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 31.03.2020 veröffentlicht.
Ein Fachunternehmen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- Mauer- und Betonbauarbeiten
- Stukkateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Sanitär- und Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Heizungsbau und -installation
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik- und -installation
- Metallbau
Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
Durch die steuerliche Förderungsmaßnahme werden Handwerksbetriebe gestärkt, Immobilieneigentümer entlastet und ein Beitrag für das Klima geleistet.
Bei Fragen zu den Steuerermäßigungen, Voraussetzungen zur Erbringung geförderter Maßnahmen und zur Vorgehensweise stehen wir gerne zur Verfügung.
Foto © Nolanissac by unsplash
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