Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und sind zurzeit weiterhin darauf angewiesen, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu beschäftigen.
Bei Gewährung von Kurzarbeitergeld erhalten die Betroffenen mindestens 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts als sogenannte Lohnersatzleistung, die direkt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers zur Auszahlung kommt. Das Kurzarbeitergeld unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer, da es durch eine Steuerbefreiungsvorschrift von der Besteuerung ausgenommen wird.
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld besteht jedoch die Pflicht eine Einkommensteuererklärung einzureichen, weshalb die Finanzverwaltung im Zweifel zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung auffordern wird, wenn die betroffenen Personen der Erklärungspflicht nicht nachkommen werden.
Dies ist darin begründet, dass das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, jedoch dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die grundsätzlich steuerfreien Einkünfte zwar nicht direkt in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch eine Auswirkung auf die Höhe des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte hat. Dies führt regelmäßig zu Steuernachzahlung der Betroffenen, denn beim Einbehalt der Lohnsteuer wurden die steuerfreien Einkünfte bislang nicht berücksichtigt.
Wie hoch die steuerlichen Auswirkungen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Beispielhaft wurde uns folgender Fall herangetragen:
Frau K ist ledig, hat keine Kinder und unterliegt mit Ihrem Arbeitslohn der Steuerklasse 1. Ihr Arbeitgeber beschäftigt sie bis einschließlich Februar 2020 ohne Einschränkungen und Sie erzielt ein Bruttoarbeitslohn von 2.200 EUR monatlich. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens wurde Sie ab April zu 50 % und im Dezember 2020 zu 100 % in Kurzarbeit beschäftigt. Insgesamt erhielt sie statt eines Jahresbruttogehalts von 26.400 EUR ein steuerliches Bruttogehalt von 14.400 und Kurzarbeitergeld von ca. 4.600 EUR.
Folge: Durch die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ergibt sich vorliegend eine zusätzliche Steuerbelastung von ca. 620 EUR.
Dadurch ergibt sich neben dem tatsächlichen Nettonachteil ein weiterer versteckter Gehaltsnachteil, welcher erst durch die verpflichtende Abgabe der Einkommensteuererklärung eintritt.
Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung und beraten Sie individuell, damit Sie nicht von hohen Steuernachzahlungen überrascht werden und frühzeitig Planungssicherheit haben.
Ihr Team von Woldt Schiffers Steuerberater
Comments are closed.